Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
AbwAG NRW§ 15 Verwaltungsaufwand(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Stand: 26.08.2026
Der für Festsetzen und Erheben der Abgabe entstehende Aufwand wird ganz, der bei der Überwachung gemäß § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 des Abwasserabgabengesetzes und § 6 entstehende Aufwand wird zu einem Drittel aus dem Aufkommen gedeckt.